Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
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2017-07-13

Bundesverwaltungsgericht weist Revision nicht zurück - Fragen zum Verbringen von Heimtieren werden dem EuGH vorgelegt (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., April 2014 sowie www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=27.)

In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 3 C 2.13) konnte am 09.04.2014 zumindest ein Teilerfolg erzielt werden.

Unsere Kanzlei war erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt worden. Das Revisionsverfahren richtet sich gegen die in rechtlich umstrittenen Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig und der Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts.

Diese hatten entgegen der Auffassung in Literatur und anderer Gerichte entschieden, dass ein Tierschutzverein, der Tiere aus dem Ausland zum Zwecke der Vermittlung verbringt, die Vorschriften zum gewerbsmäßigen Verbringen von Heimtieren und die Vorschriften der Tierschutz-Transportverordnung einhalten müsse, weil dieser insoweit gewerbsmäßig bzw. wirtschaftlich tätig sei.

Die Frage, ob eine solche Vermittlung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tierschutz-Transportverordnung) darstelle und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen vorliege, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Ausführungen der Vorinstanzen der Auffassung, dass dies bislang nicht geklärt sei und sich nicht zweifelsfrei beantworten ließe.

Darüber hinaus hatten die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger, ein Tierschutzverein, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege oder nicht, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel nach dem Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8b) TierSchG n. F.) benötige.

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bereits die Tendenz erkennen lassen, dass dieses eine Gewinnerzielungsabsicht zur Bestimmung einer Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzgesetz für erforderlich erachten.

Das Revisionsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes ausgesetzt.

Admin - 14:28:43 @ Archiv