Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
 i. F. d. Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll.

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2017-07-14

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit der gewerblichen Vorgaben zum Verbringen von Heimtieren auf die Tätigkeiten von Tierschutzvereinen am 07.07.2016 (Az.: 3 C 23.15) gefällt (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., Juli 2016)

Bereits im April 2014, im April 2015, im Juli 2015 und Dezember 2015 berichteten wir unter der Rubrik Aktuelles über das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Revisionsverfahren eines Tierschutzvereins gegen die rechtlich umstrittenen Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, in dem unsere Kanzlei beauftragt ist.

Die mit den europäischen Vorgaben zusammenhängenden Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht im April 2014 zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Im Vorabentscheidungsverfahren wurde bereits am 03.12.2015 das Urteil gefällt. Dazu berichteten wir bereits im Dezember 2015 unter der Rubrik Aktuelles.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu nun unter Verweis auf die auf Vorlage in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 03.12.2015, Az.: C-301/14, entschieden, dass die durch den Kläger durchgeführten Tiertransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tierschutztransport-Verordnung) darstellen, da es hierfür genüge, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Gleiches gilt für eine Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, die eine “Gewerbsmäßigkeit” verlangt. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Zur Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Handel, die vielfach von den Veterinärbehörden von Tierschutzvereinen verlangt wurden, sieht das Bundesverwaltungsgericht aber eine Gewinnerzielungsabsicht für erforderlich.

Die mit der Entscheidung verbundenen Problemfelder, wie der Umgang mit TRACES oder der Registrierung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und einer damit verbunden gewerblichen Einstufung als Tierhändler, werden Vielen bekannt sein und müssen nun auf Grundlage des aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016 einer neuen Bewertung unterzogen werden.

Die Urteilsbegründung liegt bislang noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016 ist unter http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=65&pk_campaign=pmrss

Admin - 07:58:52 @ Archiv