Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
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2017-07-14

Keine Geldbuße für Verantwortliche eines Tierschutzvereins bei fehlender Meldung über das TRACES-System (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., Juli/August 2016)

Das Amtsgericht Siegen hat eine durch unsere Kanzlei vertretende Verantwortliche eines Tierschutzvereines, die überwiegend Auslandstierschutz in und aus Griechenland betreibt, vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Gegenstand des Verfahrens war ein Bußgeldbescheid der zuständigen Veterinärbehörde, in dem der Mandantin eine Geldbuße von 500,00 Euro auferlegt wurde, mit der Begründung, diese habe die Verbringung eines Hundes aus Griechenland nicht über das TRACES-System gemeldet und damit gegen § 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung verstoßen.

Dem Bußgeldbescheid war eine Meldung per Email des betroffenen Vereins an das Veterinäramt vorausgegangen, in der die Ankunft des auf einer Pflegestelle im Landkreis Siegen-Wittgenstein unterzubringenden Hundes angekündigt wurde.

Das Amtsgericht kam zu der Entscheidung, dass der Betroffenen kein schuldhafter Verstoß zur Last gelegt werden kann. Der Verein habe vielmehr alles Zumutbare getan, um die Vorgaben für ein Verbringen einzuhalten. So lägen sämtliche Papiere einschließlich der Nachweise über die erfolgten Impfungen vor. Die Betroffene habe sich erfolglos bemüht, für eine Eintragung des Transportes in das TRACES-System zu sorgen, sei aber an der Untätigkeit der deutschen und griechischen Behörden gescheitert.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein solcher Verstoß noch nicht einmal an irgendeiner Stelle in den Bußgeldvorschriften als bußgeldbewehrt aufgeführt sei. Ein Verstoß sei nicht automatisch mit einem Bußgeld zu ahnden. Dazu sei es erforderlich, was hier nicht der Fall ist, dass es für den Betroffenen in zumutbarer Weise erkennbar sei, dass überhaupt ein bußgeldbewehrter Verstoß vorliege. Unabhängig davon habe die Betroffene auch schuldlos gehandelt, da sie alles unternommen habe, um den Forderungen der Behörden nachzukommen.

Die Tatsache, dass die Meldung über das TRACES-System an den deutschen oder griechischen Behörden scheitere, dürfe nach der Auffassung des Gerichts nicht dazu führen, dass der Verein wegen der Behördenpraxis seine Tätigkeit einstellen müsse, was aber bei der Verhängung von Bußgeldern die Folge wäre. Dies sei auch nicht mit der grundgesetzlich verankerten Vereinsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz zu vereinbaren.

Diese durchweg positive Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.

Admin - 07:59:48 @ Archiv