Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
 i. F. d. Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll.

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2017-07-14

Urteil im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 03.12.2015 gefällt (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., Dezember 2015 und März 2016)

Bereits im April 2014, im April 2015 und im Juli 2015 berichteten wir unter der Rubrik Aktuelles über das derzeitig vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Revisionsverfahren eines Tierschutzvereins gegen die rechtlich umstrittenen Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, in dem unsere Kanzlei beauftragt ist.

Die mit den europäischen Vorgaben zusammenhängenden Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht im April 2014 zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Im Vorabentscheidungsverfahren ist nun das Urteil gefällt.

Der Europäische Gerichtshof hat zu der umstrittenen Rechtsfrage, ob Tierschutzvereine neben den europäischen Vorgaben des Verbringens zu Nichthandelszwecken auch Vorgaben eines Verbringens zu Handelszwecken einhalten müssen, in den dem Verfahren zugrunde liegenden Fragen entschieden, dass eine Auslegung der europäischen Vorgaben des Verbringens zu Handelszwecken nach dessen Auffassung auch Tierschutzvereine erfasse, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des “Unternehmers” im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG dahingehend auszulegen sei, dass er unter anderem einen gemeinnützigen Verein erfasse, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedsstaat in einen anderen transportiere, um diese Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrages aufzunehmen, wenn dieser Betrag grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten decke.

Ebenso hat der Europäische Gerichtshof zum Begriff der “wirtschaftlichen Tätigkeit” im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Tierschutztransportverordnung, entschieden.

Das Urteil sowie die vorangegangenen Schlussanträge der Generalanwältin sind unter:
www.curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-301/14 abrufbar.

Die Sache wird nun vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführt und abschließend entschieden werden.

Über das Ergebnis des Verfahrens und die Auswirkungen dieser Entscheidung werden wir hier informieren.

Admin - 07:53:53 @ Archiv