Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
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2017-07-13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof hält für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Handels mit Tieren nach dem Tierschutzgesetz eine Gewinnerzielungsabsicht für erforderlich (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., August 2013)

Im Namen unseres Mandanten haben wir außergerichtlich und gerichtlich das Verfahren betrieben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012 der Beschwerde einer Tierschützerin stattgegeben, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bei der Behörde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden zuvor abgelehnt worden war.

Gegenstand des Verfahrens war eine Untersagungsverfügung, die den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren der Tierschützerin untersagte. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass die Tierschützerin eine große Anzahl von Hunden vermittle, die aus dem Ausland stammten. Die Behörde hatte den sofortigen Vollzug der Verfügung angeordnet.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist entgegen dem Verwaltungsgericht Wiesbaden der Argumentation der Tierschützerin gefolgt, die der Ansicht ist, dass für das Erfordernis einer solchen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziff. 3b) TierSchG eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sei und trotz der Einnahme einer Schutzgebühr, eine solche nicht vorliege. Die Tierschützerin leite diese Beträge Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war daher wiederherzustellen. Eine Entscheidung über den Widerspruch liegt bislang nicht vor.

Quelle: unveröffentlicht, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 8 B 1017/12.

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