Aktuelles
2017-07-13
Stiftung erhält vollständige Akteneinsicht nach Umweltinformationsgesetz (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., Juli 2014)
Eine durch unsere Kanzlei vertretene Stiftung begehrte aufgrund tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Beanstandungen bei einem Landwirt von der zuständigen Veterinärbehörde Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge.
Grund dafür war, dass der Landwirt bereits über mehrere Jahre immer wieder aufgrund tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Verstöße auffällig geworden war und durch die zuständige Behörde bislang keine Untersagung der Tätigkeit erfolgt war. Gleichzeitig sollten die verbliebenen Rinder nun der Schlachtung zugeführt werden, obwohl diese für den Verzehr nicht geeignet waren.
Der Antrag wurde von der Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den begehrten Informationen weder um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG), noch ein Akteneinsichtsrecht aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, noch aus allgemein aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz bestünde. Es handele sich bei tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Fragen insbesondere nicht um “Umweltbestandteile” im Sinne des UIG.
Gegen die Ablehnung reichte unsere Kanzlei beim zuständigen Verwaltungsgericht Hannover Klage ein.
Bereits in einer ersten mündlichen Verhandlung ließ das Verwaltungsgericht Hannover die Tendenz erkennen, dass der Auffassung zuneige, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes handele.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde dann auf deutlichen Hinweis des Gerichts das Verfahren im Vergleichswege beendet mit dem Inhalt, dass der Stiftung die begehrten Informationen zur Verfügung gestellt würden.
Die Stiftung hat zwischenzeitlich auch Einsicht in sämtliche den Fall betreffenden Verwaltungsvorgänge erhalten.
Ergänzend wurde durch unsere Kanzlei im Auftrag der Stiftung Strafanzeige gegen die verantwortlichen Amtsveterinäre gestellt.
Admin - 14:33:52 @ Archiv