Aktuelles
2017-07-24
Aufhebung von Nebenbestimmungen hinsichtlich der Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8f) TierSchG für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte (Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt, Juni 2017)
Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg:
Unsere Mandantin, eine approbierte Tierärztin, hatte gegen die von der zuständigen Behörde mit der erteilten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8f) TierSchG verbundenen Nebenbestimmungen geklagt.
Die Erlaubnis wurde auf den Antrag unserer Mandantin hin dem Grunde nach erteilt, war jedoch mit rechtswidrigen Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen, die keinerlei gesetzliche Grundlage hatten sowie auch nicht zum Schutz der Hunde erforderlich waren.
Mit den Nebenbestimmungen das Führen eines Bestandsbuchs verlangt. Hiergegen wurde vorgebracht, dass unsere Mandantin als Hundeschulenbetreiberin über keinen Tierbestand in diesem Sinne verfüge, sondern sich die Tiere nur durchschnittlich eine Stunde pro Woche in der Hundeschule aufhalten würden. Weiter verlangte die Beklagte, dass alle von unserer Mandantin trainierten Hunde nachweislich gegen verschiedene Krankheiten geimpft sein müssen, obwohl in Deutschland keinerlei gesetzliche Impflicht für Hunde besteht.
Nach der Einreichung der Klage gegen diese Auflagen folgte einige Zeit später die erneute Erlaubniserteilung der Behörde, diesmal ohne Auflagen. Nach der uneingeschränkten Erlaubniserteilung konnte der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Das Gericht stellte das Verfahren ein und trug der beklagten Behörde die Kosten des Verfahrens auf.
Admin - 10:03:41 @ Allgemein