Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt 
 i. F. d. Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll.

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2018-08-24

Ist der übliche Eigentumsvorbehalt im (Tier-) Schutzvertrag wirksam? Ist ein Tierschutzverein und/oder Tierheim gezwungen, das Eigentum an den Adoptanten zu übertragen?(Rechtsanwaltskanzlei Nicole Kohlstedt, Januar 2018)

Immer wieder taucht die Frage auf, wie es um die Rechtmäßigkeit einzelner Klauseln in sogenannten (Tier-) Schutzverträgen bestellt ist. Umstritten sind einzelne Vorbehalte durch die Vermittler, die stark in die Rechte des Adoptanten eingreifen, aber auch der Vorbehalt des Eigentums durch die Vereine an dem vermittelten Tier.

Dazu hat das Landgericht Kleve in einem Verfahren unserem Mandanten, einem Tierschutzverein, Recht gegeben, dass ein solcher Eigentumsvorbehalt keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet.

In dem betroffenen Fall hatte der Kläger, der einen Hund von unserem Mandanten adoptiert hatte, auf Herausgabe des Hundes geklagt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte mit dem beklagten Tierschutzverein einen Schutzvertrag über die Vermittlung eines Hundes geschlossen. Im Schutzvertrag behielt sich der beklagte Verein das Eigentum für die Dauer von 6 Monaten vor. Der Hund wurde in die Obhut des Klägers übergeben. 

Noch innerhalb der Frist gelangte der Hund in die Obhut des zuständigen Ordnungsamtes, die den Hund dann an den beklagten Tierschutzverein als Eigentümer zurückgab. In der Folgezeit verlangte der Kläger den Hund heraus, was der beklagte Verein verweigerte. Der Kläger berief sich unter anderem auf die Unwirksamkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes.

Das Landgericht urteilte, dass eine solche Klausel nicht überraschend sei und den Kläger auch nicht unangemessen i. S. von § 307 BGB benachteilige (Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17, nicht veröffentlicht). 

Auch darüber hinaus könne der Tierschutzverein die Herausgabe aus dem Vertrag verweigern. Es könne dahinstehen, ob es sich um einen Kaufvertrag oder Vertrag eigener Art handele (Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17, nicht veröffentlicht). Bei der Vertragsprüfung nach § 307 BGB seien die Besonderheiten des geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen (Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17, nicht veröffentlicht). Gerade der auch im Vertrag ausgeführte Zweck für diese Vereinbarung, nämlich einem Tier aus dem Tierheim ein Zuhause zu geben und die Förderung des Tierschutzes sage aus, dass es sich der Vertragszweck nicht auf eine übliche „Geld gegen Ware“- Abrede beschränke ( Urteil des Landgerichts Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17, nicht veröffentlicht) . 

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Das bedeutet, sofern das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, können Vertragsparteien die Vertragsbedingungen frei bestimmen. Keinesfalls ist damit ein Eigentumsvorbehalt in Schutzverträgen grundsätzlich rechtlich zu bestanden. Tierschutzvereine und/oder Tierheime sollten sich daher nicht einreden lassen, dass die so genannten Schutzverträge rechtlich nicht haltbar und generell Kaufverträge seien. Denn ein gut gestalteter Schutzvertrag mit Eigentumsvorbehalt bietet für den Vermittler viele rechtliche Vorteile.

Ein gut durchdachter und geprüfter Schutzvertrag kann darüber hinaus viele häufige Probleme schon im Vorfeld regeln und damit den Vermittler rechtlich stützen.

Admin - 10:25:47 @ Allgemein