Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG (Tierschutzvertrag)
Bereits seit vielen Jahren unterstütze ich sowohl Privatpersonen, Tierschutzvereine und andere juristische Personen bei der Erlangung von Erlaubnissen nach dem Tierschutzgesetz.
Leider gibt es gerade in diesem Bereich sowohl bei den zuständigen Veterinärbehörden, als auch bei den Gerichten große Ungleichheiten bei der Erteilung von Nebenbestimmungen zu den Erlaubnissen. Ich selbst habe dazu bereits zahlreiche Gerichtsverfahren für meine Mandanten geführt und führe solche noch.
Viele Nebenbestimmungen lassen sich schon im Vorfeld mit der Behörde im Rahmen des Antragsverfahrens klären, so dass ein Widerspruchverfahren oder ein gerichtliches Verfahren (je nach Bundesland) oft schon im Vorfeld vermieden werden kann.
Durchführung der Antragstellung Ihrer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragstellung.
Überprüfung Ihrer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
Sollten Sie bereits eine Erlaubnis erhalten haben, beachten Sie die Monatsfrist für Rechtsbehelfe. Auch in diesem Fall unterstütze ich Sie gerne. Nebenbestimmungen können in der Regel auch unter Akzeptanz der übrigen Erlaubnis angefochten werden. Erfolgt eine Anfechtung nicht fristgemäß erwächst auch eine rechtswidrige Erlaubnis in Rechtskraft.
Ich freue mich auf Ihre Anfrage!